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Allgemeine Bedingungen für die Anmietung eines KFZ-Transporters Abschleppbulle bei der Fa. Traskevich Nikolay, München
Für die Anmietung eines KFZ-Transporters zu den jeweils gültigen Tarifen des Vermieters gemäß „Mietpreisliste Abschleppbule“ gelten in Ergänzung zum Inhalt des Mietvertrages die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Fa. Traskevich Nikolay (im Folgenden Vermieter genannt).
1. Zustandekommen des Mietvertrags, Zahlungsweise
1.1 Der rechtswirksame Mietvertrag über einen PKW-Transporter zu den Konditionen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters kommt erst zustande, wenn der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet. Dem für den Vermieter bestimmten Mietvertragsexemplar werden Kopien des Personalausweises und des Führerscheines des Mieters beigefügt.
1.2 Bei Unterzeichnung des Mietvertrages wird eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miete für die vereinbarte Mietdauer fällig. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird der genaue Mietbetrag zuzüglich Entgelt für etwaige Mehrkilometer gemäß Preisliste berechnet, ein sich ergebender Restbetrag oder eine Erstattung wird zur Zahlung fällig.
Die Kaution für das Mietfahrzeug (Ziffer 2.3 ) ist bei Übergabe des Mietfahrzeugs zu entrichten.
2. Übernahme des Mietfahrzeugs, unterlassene Abholung
2.1 Der PKW-Transporter ist dem Mieter rechtzeitig nach dem vertraglich vereinbarten Abholtermin (Mietbeginn) zu übergeben. Erscheint der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber eine Stunde nach dem vereinbarten Übergabetermin nicht am vereinbarten Übergabeort, ohne seine Verspätung und deren voraussichtliche Dauer telefonisch anzukündigen, ist der Vermieter berechtigt, den PKW-Transporter anderweitig zu vermieten. In diesem Falle schuldet der Mieter die vereinbarte Miete, es sei denn, der Vermieter konnte das Fahrzeug während der vereinbarten Mietzeit – ganz oder teilweise — anderweitig vermieten.
2.2 Vor Übergabe des Mietfahrzeugs gemäß Ziffer 2.1 erhält der Mieter Gelegenheit den PKW-Transporter zu besichtigen und zu untersuchen. Mängel am Mietfahrzeug (zum Beispiel kleinere Beschädigungen an Karosserie, Lack und Innenausstattung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen) werden auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Das Übergabeprotokoll wird von dem Vermieter oder seinem Beauftragten und von dem Mieter unterzeichnet.
2.3 Vor Übergabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 400,00 Euro zu leisten. Die Mietkaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag (insbesondere Ansprüche auf Restmiete, etwaige durch die Versicherung gemäß Ziffer 7.1 nicht gedeckte Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Mietfahrzeuges und sonstige Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatzansprüche für Kraftstoff und Betankungsservice, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird, sonstige Ansprüche aus dem Mietvertrag). Das Kautionsguthaben des Mieters ist in angemessener Frist nach Rückgabe des Mietfahrzeugs, gegebenenfalls unter Mitteilung einer Abrechnung über Gegenansprüche des Vermieters, an den Mieter auszuzahlen.
3. Reservierung eines Mietfahrzeugs, Abbestellung/Stornierung
3.1 Berechtigte Fahrer, verbotene Nutzungen
3.2 Zur Benutzung des Mietfahrzeugs sind nur der Mieter, ferner sonstige vom Mieter autorisierte Dritte berechtigt, wenn diese mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens 2 Jahren im Besitz der erforderlichen, gültigen Fahrerlaubnis sind.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3.3 Folgende Nutzungen des Mietfahrzeugs sind dem Mieter untersagt:
Das Fahren oder die Benutzung des Mietwagens
a.durch Personen unter 21 Jahre, die keine schriftliche Erlaubnis des Vermieters besitzen;
b.durch Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Drogen stehen;
c.außerhalb des auf dem Mietvertrag ausdrücklich umschriebenen Fahrgebiets;
d.durch Personen, denen das Fahren von Kraftfahrzeugen
vorübergehend durch behördliche oder gerichtliche Anordnung untersagt worden ist;
e.zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
f.für illegale Anlässe, Autorennen, Fahrer- oder Fahrzeugtests
g.auf nicht ordnungsgemäß befestigten Wegstrecken sowie Renn- und Teststrecken;
h.für sonstige Nutzungen, die über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehen, insbesondere die Nutzung in einer leichtsinnigen oder rücksichtslosen Art und Weise oder die absichtliche Schadensherbeiführung;
i.unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften, beispielsweise bei Verlassen des unverschlossenen Mietfahrzeuges
j.zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
k.zur Weitervermietung.
4. Obhutspflichten, Verkehrssicherungspflichten des Mieters
4.1 Während der Mietdauer hat der Mieter den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck des Mietfahrzeuges regelmäßig unter Berücksichtigung der Angaben in der Betriebsanleitung zu kontrollieren.
4.2 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Mietfahrzeugs durch einen Dritten hat der Mieter jeden von ihm autorisierten Fahrer in die ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts, insbesondere eines Unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges einzuweisen und sich davon zu überzeugen, dass der Fahrer des PKW-Transporters mit der verlässlichen Sicherung des Ladeguts hinreichend vertraut ist.
Vor jeder Inbetriebnahme des Mietfahrzeugs hat der Mieter oder der von ihm autorisierte Fahrer zu gewährleisten, dass mitzuführende Ladung, insbesondere Kraftfahrzeuge, die mit dem Mietfahrzeug transportiert werden sollen, ordnungsgemäß gegen Verrutschen und/ oder Verlust gesichert sind. Zu diesem Zwecke hat der Mieter oder der autorisierte Fahrer den einwandfreien, unbeschädigten Zustand der Zurrgurte für das Ladegut zu untersuchen, beschädigte Zurrgurte vor Inbetriebnahme auszutauschen und für deren sichere Befestigung Sorge zu tragen.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen, Bearbeitungskosten
5.1 Der Mieter hat die Pflicht, nach einem Unfall-, Brand-, Diebstahl- oder Wildschaden sofort die Polizei zu verständigen und hinzuziehen. Dies gilt auch bei – gegebenenfalls selbst verschuldeten – Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Ansprüche geschädigter Dritter darf der Mieter bei Vermeidung der Gefährdung des Versicherungsschutzes nicht anerkennen. Der Mieter hat dem Vermieter – auch bei geringfügigen Schäden – auf Verlangen unverzüglich einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. In den Unfallbericht sind Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge aufzunehmen.
5.2 Für die Bearbeitung etwaiger, während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Verkehrsverstöße berechnet der Vermieter dem Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro je Verstoß. Für den Fall, dass der Vermieter bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zur Verauslagung von Gebühren oder Kosten für den Mieter herangezogen wird, beträgt die pauschale Bearbeitungsgebühr 25,00 Euro; darüber hinaus werden vom Vermieter verauslagte Kosten zusätzlich erhoben.
Der Vermieter behält sich weiterhin vor, für kleinere Schäden am Mietfahrzeug anfallende Reparaturkosten eine angemessene pauschale Entschädigung in Rechnung zu stellen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.
6. Rückgabe des Mietfahrzeugs
6.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug zum Mietende (dem Tag, an dem die Mietzeit gemäß Mietvertrag abläuft) dem Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand und voll betankt zurückzugeben. Vor der Rückgabe hat der Mieter seine eigenen Sachen sowie Müll und Unrat aus dem Fahrzeug zu entfernen und den Innenraum des Fahrzeuges von ein gewöhnliches Maß übersteigenden Verschmutzungen zu säubern.
6.2 Bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges werden Beschädigungen an und in dem
Mietfahrzeug, soweit diese nicht bereits bei Übernahme des Fahrzeuges gemäß Ziffer 2.2 vorhanden und vermerkt waren, in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Das Gleiche gilt, wenn das Mietfahrzeug nicht voll betankt zurück gegeben wird. Das Übergabeprotokoll ist von dem Mieter (oder seinem Beauftragten) und dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu unterschreiben.
6.3 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug zu dem in Ziffer 6.1 genannten Termin nicht fristgerecht zurück, schuldet er dem Vermieter für jede angefangene Stunde der Überschreitung des Rückgabetermins einen Betrag in Höhe der Stundenmiete gemäß Preisliste, es sei denn, dass der Mieter die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat.
6.4 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, wird der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters volltanken. In diesem Fall berechnet der Vermieter neben seinen Auslagen für den Treibstoff eine Verwaltungspauschale von 15,00 Euro.
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Reinigung des Mietfahrzeugs gemäß Ziffer 6.1 nicht ordnungsgemäß nach, ist der Vermieter berechtigt, für die Reinigung des Fahrzeuginnenraumes eine Reinigungskostenpauschale von 20,00 Euro zu berechnen. Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Versicherung, Haftung des Mieters
7.1 Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Selbstbeteiligung des Mieters: 500,00 Euro.
7.2 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass durch die in Textziffer 7.1 genannten Versicherungen in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen des Mieters oder Dritter nicht versichert sind. Des Weiteren kann der Versicherungsschutz für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug entfallen, wenn der Mieter oder Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Unachtsamkeit beim Be- und Entladen herbeiführt oder der Schaden durch Alkohol — oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Schäden durch Falschbetankungen sind nicht im Versicherungsschutz enthalten. Hierdurch entstandene Schäden und Folgeschäden sind durch den Mieter zu tragen.
Auf die Haftungsreduzierung in Höhe der Selbstbeteiligung kann sich der Mieter ebenso nicht berufen, wenn er fahrlässig gegen die Nutzungsbeschränkungen gemäß Textziffer 3.2 Buchstaben a., b. c., d., e., f., g., h., i. und j. der Mietbedingungen verstößt, ferner bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Textziffer 4. entstehen oder wenn der Mieter oder Fahrer bei einem Schadenfall im Sinne von Textiert 5.1 – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter, sowohl im Inland als auch im Ausland – die Polizei nicht hinzuzieht, so dass dem Vermieter die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadensfalls genommen wird.
7.3 Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß Ziffern 3., 4. und 5. dieser Mietbedingungen, haftet der Mieter dem Vermieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert, sofern er oder sein Erfüllungsgehilfe (Fahrer oder Beifahrer) den Schaden zu vertreten hat und soweit der Schaden nicht von den abgeschlossenen Versicherungen gedeckt ist bzw. wenn sich der Mieter auf die Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.1 nach Ziffer 7.2 nicht berufen kann. Entsprechendes gilt für etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und ähnliche Schäden.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen Haftungsvorschriften.
8. Haftung des Vermieters
Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Abweichend davon haftet der Vermieter für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt, also auf einen Betrag in Höhe des Schadens, der unter Berücksichtigung der Eigenart des Vertragsverhältnisses bei Vertragsschluss voraussehbar war. Der Pflichtverletzung des Vermieters steht auch insoweit die Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich.
9. Verjährung
Sofern ein Unfall mit dem Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. 1 Stunde inkl. 50 km EUR 30,- 2 Stunden inkl. 100 km EUR 55,- 3 Stunden inkl. 100 km EUR 67,- 1 Tag inkl. 200 km EUR 109,-
1 Tag inkl. 500 km EUR 169,- 1 Tag inkl. 800 km EUR 199,- 1 Tag inkl. 1000 km EUR 239,- 1 Tag inkl. 1250 km EUR 259,- 1 Tag inkl. 1500km EUR 269,- 1 Wochenende inkl. 1000
km EUR 329,-1 Wochenende inkl. 1500 km EUR 369,- Mehrkilometer: je EUR 0.35,- Mehrstunde: je EUR 30,- alle Preise zzgl.19%MwSt.